Druckdruck: Fort Wayne Printing vs. Allen & Goel Marketing

Druckdruck: Fort Wayne Printing vs. Allen & Goel Marketing

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fwp-logo-w-tag-line-300x58Fort Wayne, Indiana – Kläger Optical Tactics, LLC, tätig als Fort Wayne Druckerei, hat eingereicht eine Markenrechtsverletzung Beschwerde unter der Lanham Act, 15 USC §§ 1051, ff., dagegen Allen & Goel Marketingunternehmen. In der Beschwerde wird behauptet, dass die Allen & Goel Marketing Company die Rechte der Fort Wayne Printing Company an der Marke „FORT WAYNE“ verletzt hat.

Laut Gerichtsdokumenten hat sich die 1902 gegründete Fort Wayne Printing Company einen guten Ruf und einen umfangreichen Goodwill im Zusammenhang mit ihrer Marke „FORT WAYNE“ auf dem Druckdienstleistungsmarkt im Nordosten von Indiana aufgebaut. Das Unternehmen hat Ressourcen in die Vermarktung seiner Dienstleistungen unter dieser Marke investiert und sie so unverwechselbar und wertvoll gemacht. Die Fort Wayne Printing Company behauptet, dass die Allen & Goel Marketing Company mit Sitz in Pennsylvania, betreibt a Website bietet Druckdienstleistungen für Verbraucher im Nordosten von Indiana an und verwendet die Marke „FORT WAYNE“, ohne seinen Standort oder das Fehlen einer physischen Präsenz in Fort Wayne, Indiana, preiszugeben. Diese Verbindung mit der etablierten Marke der Fort Wayne Printing Company wird von den Klägern als irreführend und als Verletzung ihrer ausschließlichen Rechte zur Nutzung der Marke in der Region angesehen. In der Beschwerde wird argumentiert, dass die Handlungen der Allen & Goel Marketing Company die Rechte der Fort Wayne Printing Company verletzen und die Bedeutung der Marke „FORT WAYNE“ auf dem lokalen Druckmarkt verwässern.

Die Fort Wayne Publishing Company sucht eine Festanstellung Unterlassungsanspruch, wirtschaftliche Schäden, Ausschweifung von Gewinnen und jede andere Erleichterung, die das Gericht für gerecht und angemessen hält.

Der Fall wurde der Oberrichterin Holly A. Brady und der Magistratsrichterin Susan L. Collins zugewiesen US-Bezirksgericht Nord-Indianaund zugewiesener Fall Nr. 1:24-cv-00134-HAB-SLC.

Beschwerde

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