Schriftarten und Schriftarten: Sind sie urheberrechtlich geschützt? 

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Das Bild zeigt einen Notizblock auf einem Holztisch, umgeben von Farbstiften. Die Worte: „Was soll die ganze Aufregung um Schriftarten?“ werden in unterschiedlichen Schriftarten auf den Notizblock geschrieben. Bild von hier.

Wir freuen uns, Ihnen einen Gastbeitrag von Shivam Kaushik zum Urheberrechtsschutz von Schriftarten präsentieren zu können. Shivam hat kürzlich sein Jurastudium an der Banaras Hindu University in Varanasi abgeschlossen. Er hat bereits mehrere Gastbeiträge für uns mit dem Titel geschrieben „Jhund“-Einstweilige Verfügung: Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte in Geschichten aus dem wirklichen Leben"„Urheberrecht und Webinare: Eigentum, Lizenzierung und faire Nutzung“ "Der Entwurf der Musterrichtlinien der Regierung zur Umsetzung der IPR-Richtlinie für akademische Einrichtungen – eine Kritik", „Neugestaltung der Offenlegungspflicht ausländischer Anmeldungen durch das Patenthandbuch 2019' und 'Sind Orbitaltransfertrajektorien patentierbar?'

Schriftarten und Schriftarten: Sind sie urheberrechtlich geschützt? 

Shivam Kaushik

In den gängigen Textverarbeitungsprogrammen sind unzählige Schriftarten und Schriftarten enthalten. Ihre Funktion ist so grundlegend und ihre Präsenz so allgegenwärtig, dass der Gedanke, dass Schriften und Schriftarten urheberrechtlich geschützt seien, zunächst undenkbar erscheint. Aber wie ich in diesem Beitrag besprechen werde, erfüllen sie die Zulassungskriterien gemäß dem Urheberrechtsgesetz von 1957.

Bevor wir beginnen, möchte ich das Glossar für diesen Beitrag erstellen. 'Schrift' bezieht sich auf die besondere Gestaltung von Buchstaben, Zahlen, Zeichen und Symbolen. Was wir umgangssprachlich als „Schriftart“ bezeichnen, ist eigentlich die Schriftart als Schriftart Änderungen mit der Größe, der Kursivschrift, der Fettschrift und dem Stil. Das heißt, traditionell sind „Schriftarten“ und „Schriftarten“ wurden nicht synonym verwendet, und die Unterscheidung zwischen ihnen war relevant, als Buchstaben aus Metallblöcken zum Drucken verwendet wurden. Im digitalen Zeitalter haben Textverarbeitungsprogramme das geschafft Unterscheidung veraltet und geheimnisvoll. Daher werde ich in diesem Beitrag das Wort „Schriftart“ verwenden, um sowohl Schriftarten als auch Schriftarten zu bezeichnen. Dieser Beitrag befasst sich nur mit der Urheberrechtswürdigkeit von Schriftarten aus der Perspektive künstlerischer Arbeiten und untersucht nicht die Urheberrechtswürdigkeit von Schriftarten als Code oder literarische Werke.

Das Argument „Kein Urheberrecht für Schriftarten“ wird entlarvt

Die Rechtslage in Indien ist so Schriftarten genießen keinen Urheberrechtsschutz nach ihrem Urheberrechtsgesetz, d. h. nach dem Copyright Act von 1957 (Seite 5). Die Frage der Urheberrechtlichkeit von Schriftarten wurde erstmals im Jahr 2002 vor dem Copyright Board gerichtlich geprüft Re Anand erweiterte Kursivschrift Dabei entschied die Kammer, dass Schriftarten nicht urheberrechtlich geschützt seien. Einige der vom Vorstand für diese Entscheidung vorgebrachten Gründe fanden auch außerhalb dieser Anordnung Unterstützung. In den folgenden Abschnitten gehe ich auf mehrere dieser Argumente ein.

Nach Einer Argumentation zufolge sind Schriftarten nicht nur künstlerisch, sondern haben auch einen nützlichen Aspekt. Es sind Buchstaben und Zahlen, die die Bausteine ​​von Wörtern und Sprache sind. Dieses Argument stützt sich auf etablierte Grundsätze des Urheberrechts (die weiter unten ausführlich erläutert werden) und besagt, dass das Werk nicht urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn die künstlerischen Eigenschaften eines künstlerischen Werks nicht von seinem funktionalen/utilitaristischen Aspekt getrennt werden können. Auf den vorliegenden Fall angewendet gilt: Egal wie künstlerisch ein Buchstabe geschrieben ist, solange die ästhetische Ausschmückung nicht vom funktionalen Aspekt, d. h. der Buchstabe, d. h. die Schriftart, getrennt werden kann, ist er unschützbar. Dies ist möglicherweise der Grund, warum Schriftarten in den USA nicht urheberrechtlich geschützt werden können. Es gilt ausdrücklich das US-amerikanische Urheberrecht von 1976 umfasst nicht die mechanischen oder utilitaristischen Aspekte der angewandten Kunst aus der Definition des künstlerischen Handwerks. Aber das Argument der Trennbarkeit ist in der indischen Rechtsprechung nicht stichhaltig, da der Besitz eines utilitaristischen Aspekts keine Gültigkeit hat an sich Ausschluss vom Urheberrecht nach dem Urheberrechtsgesetz. Das Gesetz verlangt nicht, dass ein Werk in seine künstlerischen und utilitaristischen Aspekte zerlegt wird und dass diese unabhängig voneinander sind, um nach dem gesetzlichen System als künstlerisch bezeichnet zu werden. Solange die Gesamtsumme sowohl des utilitaristischen als auch des nicht-utilitaristischen Aspekts künstlerisch genug ist, um die Schwelle der Originalität zu überschreiten und scènes à faire Lehren kann das Werk urheberrechtlich geschützt sein.

Das zweite Argument gegen den Urheberrechtsschutz von Schriftarten ist, dass sich das Urheberrecht in Indien aus dem Urheberrechtsgesetz von 1957 ergibt, wie in Abschnitt 16 des Gesetzes festgelegt. Scaria und George in ihrem Artikel Copyright and Typefaces (P.9) argumentieren, dass alle Rechte oder Gegenstände, die nicht ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz aufgeführt sind, außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsschutzes in Indien liegen. Ein ähnlicher Ansatz wurde vom Copyright Board im einzigen Fall gewählt, der sich bisher in Indien mit dieser umstrittenen Frage befasste, wie oben ebenfalls erwähnt. In Re Anand erweiterte Kursivschrift Das Copyright Board entschied, dass:

"Ein allgemeines Wort, das auf ein bestimmtes Wort ähnlicher Art folgt, bezieht seine Bedeutung von ihnen und soll so ausgelegt werden, dass es sich nur auf Dinge derselben allgemeinen Klasse bezieht, wie sie im Manual on Interpretation of Statutes, 12. Auflage (Bombay, Tripathi 1969) auf den Seiten aufgeführt sind 297-306. Bei dieser Interpretation zur Definition künstlerischer Werke wird die Bedeutung von „jedem sonstigen Werk künstlerischer Handwerkskunst“ durch die spezifischen Definitionen in 2 c (i) und 2 c (ii) eingeschränkt; Da dem Wort „künstlerisches Werk“ das Wort „andere“ vorangestellt ist, weist dies sicherlich darauf hin, dass es sich auf etwas anderes als die in 2 c (i) und 2 c (ii) genannten, aber derselben Gattung beziehen soll"

 Der Vorstand hat die Regel falsch angewendet ejusdem generis zu dem Schluss zu kommen, dass Klausel (iii) von Abschnitt 2 (c), d. h. „jedes sonstige Werk künstlerischer Handwerkskunst“ wurde im Lichte spezifischer Abbildungen wie Malerei, Skulptur, Zeichnung, Fotografie und Architekturwerk gemäß Abschnitt 2(c)(i) und (ii) interpretiert. Gemäß dem Verfassungsurteil des Obersten Gerichtshofs Indiens in Kavalappara Kochuni gegen Staaten von Madras (1960), der die Regel festlegte ejusdem generisWenn allgemeine Wörter auf spezifische Wörter derselben Art folgen, ist die Interpretation des allgemeinen Wortes auf dieselbe Art wie spezifiziert beschränkt. Aber die Regel gilt nur, wenn bestimmte Wörter bilden a deutlich Gattung/Kategorie untereinander. Gemälde, Architekturwerke und Fotografien haben außer ihrem künstlerischen Charakter, den auch Schriften haben, keine Gemeinsamkeiten. Darüber hinaus trifft die allgemeine Formulierung „jedes sonstige Werk künstlerischer Handwerkskunst“ nicht einmal zu folgen die spezifische Phrase, d.h. unter anderem Malerei, Zeichnung und Architektur gemäß der Regel von ejusdem generis. Der Satz wurde als Restklausel für Werke eingesetzt, die ansonsten die Eignung für eine künstlerische Arbeit erfüllen. Wäre die Absicht des Gesetzgebers anders gewesen, wäre die Formulierung „jede andere künstlerische Arbeit“ am Ende von Abschnitt 2(c)(i) oder (ii) platziert worden.

Ein weiteres Argument Scaria und George argumentieren, dass in keinem der internationalen Verträge, die sich mit dem Urheberrecht befassen, d. h. in der Berner Übereinkunft, dem Übereinkommen von Rom und dem TRIPS-Abkommen, Schriften ausdrücklich erwähnt werden. Dieser Punkt wurde vom Copyright Board auch als Grund für die Verweigerung des Urheberrechtsschutzes für Schriftarten angeführt Anand. Das Fehlen expliziter Schutzschriften für Schriftarten im Rahmen internationaler Übereinkommen bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht urheberrechtlich geschützt sein können. Tatsächlich unternahmen Länder, die den Schutz geistigen Eigentums für Schriften unterstützen, im Jahr 1973 Anstrengungen, das Wiener Abkommen zum Schutz von Schriftarten und ihrer internationalen Hinterlegung („Abkommen“) ins Leben zu rufen. Die Vereinbarung sah Folgendes vor:

(1) Der Schutz von Schriften unterliegt der Voraussetzung, dass sie neu sind, oder der Voraussetzung, dass sie originell sind, oder beiden Voraussetzungen.

(2) Die Neuheit und die Originalität von Schriften werden anhand ihres Stils oder ihrer Gesamterscheinung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von der zuständigen Fachwelt anerkannten Kriterien, beurteilt.

Leider konnte das Abkommen nicht in Kraft gesetzt werden.

Ungeachtet, viele Länder B. das Vereinigte Königreich und Kanada, bieten bereits Urheberrechtsschutz für Schriftarten (einige davon werden weiter unten erläutert).

Plädoyer für das Urheberrecht

Wie oben erläutert, enthält Abschnitt 2(c) des Urheberrechtsgesetzes, der künstlerische Werke definiert, eine anschauliche Definition. Danach umfasst ein „künstlerisches Werk“ ein Gemälde, eine Skulptur, eine Zeichnung, eine Fotografie oder ein anderes Werk künstlerischer Handwerkskunst. Damit ein Werk im Sinne des Gesetzes ein „künstlerisches Werk“ ist, gibt es insbesondere kein erforderliches Maß an künstlerischer Qualität, das im Gesetz vorgeschrieben ist. Das Urheberrechtsgesetz sieht in Abschnitt 13 Absatz 1 Buchstabe a das Erfordernis der Originalität vor, damit künstlerische Werke, neben anderen Werken, urheberrechtlich geschützt sein müssen. Gut etablierte Grundsätze des Urheberrechts sehen vor, dass diese Originalität im Ausdruck und nicht in der Idee selbst bestehen muss. Murray in seinem Artikel Urheberrecht, Originalität und das Ende von Scenes a Faire- und Merger-Doktrinen für visuelle Arbeiten (P.4)  vertritt die Auffassung, dass das Werk als nicht urheberrechtlich geschützt gilt, wenn der Ausdruck eines Werks untrennbar mit der ihm zugrunde liegenden Idee verschmilzt. Der Oberste Gerichtshof Indiens im bahnbrechenden Fall von DB Modak gegen Eastern Book Co. hat den für die Anwendung des Urheberrechtsschutzes erforderlichen Kreativitätsstandard festgelegt, der besagt, dass ein Werk als originelles künstlerisches Werk gilt, wenn es über ein Mindestmaß an Kreativität verfügt. Bei Schriftarten manche streiten sich dass die Gewährung des Urheberrechts an Schriftarten gleichbedeutend mit der Gewährung des Urheberrechts an den Buchstaben, Zahlen und Symbolen sein kann, die wiederum den Baustein der Sprache bilden. Der Ausweg aus dieser misslichen Lage ist jedoch einfach: Urheberrechtsschutz nur für Schriftarten zu gewähren, die einen hohen künstlerischen Anspruch haben. Es ist wichtig, das Urheberrecht auf hochkünstlerische Schriftarten zu beschränken, um eine Nicht-Exklusivität gegenüber den Grundbausteinen wie Buchstaben, Zahlen, Zeichen und Markierungen sicherzustellen. Man kann sich auf die Behandlung von Schriftarten in beziehen Spanien, wobei nur Schriftarten mit mittlerem künstlerischem Niveau für den Urheberrechtsschutz in Frage kommen. Ein weiteres Beispiel ist das der UK, wobei nur solche Schriftarten als urheberrechtlich geschützt gelten, die Originalität im Ausdruck und ein gewisses Maß an künstlerischem Können und Arbeit aufweisen.

Fazit

Die Rechtslage, dass Schriftarten nicht urheberrechtlich geschützt werden können, ist das Ergebnis einer zu geringen Analyse der im indischen Urheberrecht festgelegten Kriterien. Meiner Ansicht nach sind Schriftarten aus den oben aufgeführten Gründen in Indien urheberrechtlich geschützt.

Quelle: https://spicyip.com/2021/07/fonts-typefaces-are-they-copyrightable.html

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